Sternchen76

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letzte Änderung 27.03.2007
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Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht fuer Deutsche i.d. Tuerkei

..aufgrund meiner eigenen Situation, in die Türkei auswandern zu wollen, habe ich hier mal die Regeln gepostet, was die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung angeht!

euer *chen76

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Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Deutsche Botschaft Ankara teilt Informationen über türkisches Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht für Deutsche Staatsangehörige mit:

Leben und Arbeiten in der Türkei

I. Deutsche Arbeitnehmer

1. Aufenthaltsrecht
Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemaess Art. 9 des türkischen Auslaendergesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) - unabhaengig vom Familienstand und vom Zweck des Aufenthalts - nach Gesetzesaenderung vom Mai 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu 5 Jahre möglich (vorher höchstens 2 Jahre).

Das türkische Aussenministerium teilte im Juli 2002 neue Durchführungs-bestimmungen für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:
- Erteilung zunaechst für 2 Jahre (Voraussetzung gültiger Reisepass und Nachweis des Unterhalts),
- Verlaengerung um jeweils 5 Jahre,
- bei Immobilienbesitz in der Türkei ist Ersterteilung von 5 Jahren möglich.

Die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gibt es nach wie vor nicht. Die "langfristige Aufenthaltsgenehmigung" eines Auslaenders kann allerdings nur dann aufgehoben oder nicht verlaengert werden, wenn eine Gefaehrdung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.

2. Arbeitserlaubnisrecht
Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Auslaender ist nach Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten.

Auslaender, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern kann nunmehr unabhaengig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.

EU-Bürger haben keinen uneingeschraenkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemaess Art. 50 der Durchführungsverordnung analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6-7 ARB 1/80 geregelt sind.

Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum (u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von tk. Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbstaendige Taetigkeit).

Mit der neuen "Verordnung über die Einstellung auslaendischen Personals bei auslaendischen Direktinvestitionen" vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in "besonderen" auslaendischen Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.

3. Berufszugang/Erwerbsbeschraenkungen
Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 ausser Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen Regelung ist auslaendischen Arbeitnehmern und Selbstaendigen damit der tatsaechliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen ausser z.B. dem des Rechtsanwalts, Notar, Apothekers, Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme und der Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs-, Architekten- und Tourismuswesen sind ebenfalls Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die türkische Staatsangehörigkeit erforderlich.

4. Gebühren
Die Türkei hat zum 01.01.2003 mit einer Ausnahmeregelung für Deutsche die Gegenseitigkeit bei der Höhe der Gebühren für Aufenthaltstitel umgesetzt.
Mit Wirkung vom 02.04.2004 betragen die Gebühren 4 € für den ersten und 2 € für jeden weiteren Monat (anstatt 54,90 Mio TL, ca. 35 €, und 36,50 Mio TL, ca. 23 €, für andere Auslaender). Das bedeutet als Beispiele 14 € für 6 Monate, 26 € für 1 Jahr und 122 € für 5 Jahre, zzgl. einmalig 70 YTL, ca. 44 €, für die Ausstellung eines Heftes. Eine Verlaengerung kostet genausoviel wie die Neuausstellung.

Es gibt keine Gebührenbefreiung für deutsche Ehefrauen und Kinder von türkischen Staatsangehörigen.

Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine Gebührenermaessigung für Minderjaehrige. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemaess der türkischen Gebührenverordnung (Resmi Gazete Nr. 26027 vom 18.12.2005, Tarif Nr. 6 IV) folgende Gebühren: befristete Arbeitserlaubnis bis 1 Jahr 78,20 YTL (ca. 49 €), bis 3 Jahre 235,10 YTL (ca. 147 €); unbefristete Arbeitserlaubnis 392,00 YTL (ca. 245 €); Arbeitserlaubnis für Selbstaendige 784,40 YTL (ca. 495 €).

II. Deutsche Ehegatten von Türken
Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geaenderten Auslaenderrecht günstigere Bedingungen vor:
- Aufenthaltserlaubnis soll zunaechst für drei Jahre, danach für jeweils fünf Jahre erteilt werden.
- Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die auslaendische Ehefrau eines Türken nach einer evtl. Scheidung eine eigenstaendige Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in der Türkei bestand.
- Das Gesetz zur Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechts sieht vor, alle EU-Bürger wie auch die Ehegatten von Türken wie unter I.2. beschrieben besser zu stellen.

III. Erbrecht von Deutschen in der Türkei
Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im wesentlichen den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.

Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der Erbrechtsnachfolge ist uneingeschraenkt möglich. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch umgehend an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veraeussert werden.

Die Handhabung durch die zustaendigen türkischen Stellen weicht in vielen Faellen jedoch von der Rechtslage ab, insbesondere dann, wenn zu der Erbmasse ein Grundstück gehört. Die türkischen Stellen verweigern häufig die Eintragung des deutschen Erben in das Grundbuch, auch wenn für den Erwerb durch Auslaender Verbote oder Beschraenkungen nicht bestehen.

Die türkische Generaldirektion für Grundbuchwesen als zustaendige Aufsichtsbehörde hat der Deutschen Botschaft gegenüber Unterstützung zugesagt, sollten bei der Eintragung von Grundbuchtiteln Probleme auftauchen.

IV. Grundstückserwerb in der Türkei
Mit Aenderungsgesetz Nr. 5444 vom 29.12.2005 zum Grundbuchgesetz, veröffentlicht in der Resmi Gazete am 07.01.2006, wurde das Recht von Auslaendern, in der Türkei Grundstücke zu erwerben, neu geregelt. Die Neuregelung ist rückwirkend zum 26.07.2005 in Kraft getreten.

1. Natürliche Personen
Nach der neuen Regelung dürfen deutsche natürliche Personen unter Berücksichtigung der Gegenseitigkeit in der Türkei bis zu 2,5 Hektar Grundeigentum und Nutzungsrechte ausschliesslich zu Wohn- und gewerblichen Zwecken erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken, die grösser als 2,5 Hektar sind bis zu einer Höchstflaeche von 30 Hektar, ist die Genehmigung des Ministerrates einzuholen. Bei Erwerb von Grundstücken aufgrund gesetzlicher Erbfolge bestehen diese Grenzen nicht.

Der Erwerb von Grundstücken durch Auslaender ist nur in Gebieten, für die ein qualifizierter Bebauungs- oder Lageplan existiert, möglich. Auslaender dürfen ausserdem keine Grundstücke erwerben in militaerischen Sperr- und Sicherheitszonen, sowie bestimmten anderen Gebieten, die wegen ihrer Bedeutung für die Bewaesserung, Energieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, sowie wegen religiöser und kultureller Besonderheiten oder ihrer besonderen Flora und Fauna zu schützen sind.

Zusaetzlich legt der Ministerrat für jede Provinz eine prozentuale Gesamtquote fest, bis zu der auslaendische natürliche Personen innerhalb der Provinz Land erwerben dürfen. Die Quote darf 0,5 % der Provinzflaeche nicht übersteigen.
Bis zur Festlegung der Gebiete, in denen Auslaender kein Grundeigentum erwerben dürfen, durch den Ministerrat müssen die Grundbuchaemter wie bisher vor der Eintragung eines Auslaenders ins Grundbuch die Genehmigung der zustaendigen Militaerbehörden einholen.

2. Juristische Personen
Auslaendische Handelsgesellschaften können laut Aenderungsgesetz Nr. 5444 im Rahmen von Sondergesetzen (z.B. Gesetz zur Förderung des Tourismus, Gesetz über Industriegebiete und Erdölgesetz) Immobilien oder dinglich beschraenkte Nutzungsrechte erwerben. Die in IV.1 erwaehnten Flaechenbegrenzungen auf 2,5 bzw. 30 Hektar gelten für sie nicht. Das Erwerbsverbot in militaerischen Sperr- und Sicherheitszonen sowie in bestimmten anderen Gebieten, die wegen ihrer Bedeutung für die Bewaesserung, Energieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, sowie wegen religiöser und kultureller Besonderheiten oder ihrer besonderen Flora und Fauna zu schützen sind, gilt auch für auslaendische Handelsgesellschaften.

Alle Angaben können nur einen Überblick darstellen und sind ohne Gewaehr. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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