Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen. Der Begriff ist eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus "Fruchtgenuss"; vgl. den auch im Alltag gebräuchlichen Ausdruck "Nutznießer".