jura novit curia {lat.}: I. jura novit curia / das Gericht kennt das (anzuwendende) Recht, alte, im deutschen Zivilprozes gültige Rechtsformel, die besagt, dass das geltende Recht dem Gericht von den streitenden Parteien nicht vorgetragen werden muss, es sei denn, dass es sich um dem Gericht (Richter) unbekanntes fremdes (ausländisches) Recht handelt;