Vielleicht. Wer sich um das Erbe kümmert (Anm.: der Testamentsvollstrecker), kann seinen Auftrag nicht abschließen, wenn er nicht zuvor sicher ist, dass keiner der möglichen Erben Einwände erhebt gegen die testamentarischen Verfügungen (Bei uns ist es beispielsweise möglich, sich dafür zu entscheiden, jemandem, der nicht Familienangehöriger ist, seinen Besitz zu vermachen. Aber nicht alle Besitztümer, sondern nur einen genau bestimmten Teil – ich weiß nicht (genau) welchen; der Rest fällt obligatorisch den Familienangehörigen zu). Übrigens wird dieser Teil, der nicht an die Familienangehörigen geht, gehörig besteuert.
Ciao, Tamy.
P.S.: Habe ich dir eigentlich schon meine Gebührenordung geschickt? (:-))