Das ist die Antwort auf Beitrag 21485154

Hier ist die Teestube

Möchte Euch nur über den aktuellen Stand informieren:
Hatte gestern die Ausländerbehörde per e-mail um Auskunft gebeten, weshalb mein Mann ein zweites Mal nur für ein Jahr die Aufenthaltserlaubnis erhalten hat und habe diese Antwort erhalten (mein Mann war vor unserer Ehe mit einer türkischen in Deutschland lebenden Frau verheiratet):

die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann im Regelfall für 3 Jahre erteilt werden. Die ausländerrechtlichen Entscheidungen würdigen aber immer den Einzelfall. Aufgrund der Vorgeschichte Ihres Mannes, genauer der Erstaufenthalt in Deutschland, und
der Zweifel während des Visaverfahrens, die auch durch eine getrennte Befragung nicht komplett ausgeschlossen werden konnten, ist der Regelfall
hier nicht gegeben.

Wir haben deshalb unser Ermessen in der Weise ausgeübt, dass wir die Aufenthaltserlaubnis entsprechend der Ersterteilung für 1 Jahr verlängert
haben.


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