Die Regierung kann durch Einbürgerung die portugiesische Nationalität an Ausländer erteilen, welche die folgenden Erfordernisse kumulativ erfüllen:
a.) sie sind volljährig oder mündig vor dem portugiesischen Gesetz;
b.) sie sind auf portugiesischem Territorium oder unter portugiesischer Verwaltung mit gültiger Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 6 (Bürger aus Ländern mit der Amtssprache Portugiesisch) bzw. 10 (Bürger anderer Staaten) Jahren wohnhaft;
c.) sie verfügen über ausreichende portugiesische Sprachkenntnisse;
d.) sie weisen eine tatsächliche Verbindung zur nationalen Gesellschaft nach;
e.) sie haben bürgerliche Fähigkeit/Eignung [?]
f.) sie verfügen über die Mittel, ihre Person und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
2. Die Bedingungen b.) bis d.) können erlassen werden, denjenigen, die die portugiesische Staatsangehörigkeit (bereits) hatten, den Nachkommen von Portugiesen, den Mitgliedern von Gesellschaften portugiesischer Abkunft sowie Ausländern, die dem portugiesischen Staat gedient haben oder zu solchem Dienst berufen wurden.
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Gruß, Sebastian
