„§ 3a
Verdeckte Untertitel
(1) Der Vertreiber des durch Vervielfältigungen zugänglich gemachten tschechischen audiovisuellen Werks mit der Möglichkeit einer Untertiteleinstellung ist verpflichtet, diese Vervielfältigungen mit verdeckten Untertiteln für den Bedarf von hörgeschädigten Personen auszustatten. Das gilt nicht für ein tschechisches audiovisuelles Werk, das kein gesprochenes Wort beinhaltet.
(2) Der Vertreiber des durch Vervielfältigungen zugänglich gemachten tschechischen audiovisuellen Werks mit der Möglichkeit einer Untertiteleinstellung ist verpflichtet, diese Vervielfältigungen, deren Verpackungen und Begleitzettel durch die Aufschrift »Verdeckte Untertitel« kenntlich zu machen.“
Grußi - der Thomas
