Hi,
Das heißt, Du brauchs Dir eigentlich laut dem BGB nicht bestätigen zu lassen, dass die Kündigung nunmehr wirksam geworden ist.
Aber nochmal zu der Schriftform: Laut § 128 BGB ist es Voraussetzung, die Kündigung oder sonstiges per Brief (nach Möglichkeit per eingeschriebenen Brief) der Gegenseite einzureichen.
Pawel....