Die Eingehung einer bigamischen Ehe ist als Vergehen gegen den Personenstand nach § 172 StGB strafbar. Mangels einer entsprechenden Strafrechtsnorm (Analogieverbot) ist hingegen die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) straflos, ebenso die Eingehung einer Ehe bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) ist eine solche zweite Lebenspartnerschaft aber von vornherein unwirksam.