Molim da mi prevodite 2. recenicu:
1. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann diese Anordnung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt, erlassen werden.
2. Hierzu ist ein über das Interesse an der Ausgangsentscheidung (Ausweisung) hinausgehendes Interesse Voraussetzung.
Hvala Vam unaprijed
