Für einige Personengruppen gilt Inländergleichstellung, was bedeutet, dass der Zulassungsnachweis an einer Universität im Ausstellungsland des Reifezeugnisses nicht erbracht werden muss! Auch die speziellen Bewerbungsfristen und Studienplatzbeschränkungen gelten für diese Personen nicht. Allerdings gilt auch für sie neben der Vorlage eines Reifezeugnisses, dass für bestimmte Studienrichtungen vor der Zulassung als ordentlicher Studierender Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abgelegt werden müssen, falls gewisse Unterrichtsgegenstände im Reifezeugnis nicht oder nicht in ausreichendem Maß nachgewiesen wurden.
Hinweis: Der Nachweis der Gleichstellung muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung eingebracht werden!
Von den Ausnahmeregelungen begünstigt sind:
* Personen, die in Deutschland auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Deutschland im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher Privilegien oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen sowie deren Ehegatten und Kinder
* Nachweis durch Legitimationskarte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
* In Deutschland akkreditierte und hier hauptberufliche tätige AuslandsjournalistInnen sowie deren Ehegatten und Kinder
* Nachweis durch Akkreditierungsurkunde
