Das ist die Antwort auf Beitrag 21815685

Hier ist die Teestube

Diese Auskunft bezweifel ich aber stark !! Da würde ich mir auf jeden Fall den § nennen lassen und das selber nachlesen. Seit der Erneuerung des Scheidungsrechtes 2009 ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sogar leichter geworden als früher.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur dann nicht gültig,, wenn er sittenwidrig ist und/oder einen Partner zu stark benachteiligt, insbesondere wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Änderung in der Ehe eintrat. Typisches Beispiel ist die Frau, die eigentlich für immer arbeiten wollte, dann aber doch Kinder bekommt und viele Jahre zu Hause bleibt.
Grade, wenn der Partner selbstständig ist und darum nicht einzahlt, kann man aber den Versorgungsausgleich ausschliessen, denn dieser Partner kann und soll sich ja selber privat absichern.
Ich habe KEINEN Hinweis darauf gefunden, daß dies für ausländische Ehepartner nicht gehen sollte ... im Gegenteil, in einem Beispiel zu einem Ehevertrag mit einem thailändischen Partner wurde diese Möglichkeit ausdrücklich erwähnt.

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Danke für Eure Antworten, dann werde ich das nochmals bei einem anderen Notar versuchen. Wie gesagt, wurde mir die Auskunft von einem Notar und einer Anwältin gegeben.

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Frag bei Gericht nach! Da stimmt mE etwas nicht. Da gibts einen Ausschließungsgrund!
  

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