hallo! kann mir jemand den folgenden Text übersetzen. Die Fachbegriffe können notfalls auf Deutsch stehen bleiben. VIELEN DANK!
Sehr geehrte Frau
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 05.07.2012. Sobald uns die Vollstreckungsunterlagen
vorliegen, werden wir die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel diesseits beantragen und
Ihnen hiernach die Unterlagen zur weiteren Bearbeitung zurück senden.
Gem. § 1082 ZPO hat der deutsche Gesetzgeber auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bei dem
als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Vollstreckungsbescheid verzichtet. Es hängt jedoch
von den jeweiligen Prozessvorschriften des ausländischen Vollstreckungsmitgliedstaates ab, ob trotz
der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Einzelfall die Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu der inländischen Entscheidung erforderlich ist (Art. 20 I EG-
VollstreckungstitelVO).
Wir bitten daher noch um eine Rückfrage bei Ihrem Partner vor Ort, ob zusätzlich zu der Bestätigung
als europäischer Vollstreckungstitel nach den Prozessvorschriften in den Niederlanden der
Vollstreckungsbescheid noch mit einer Vollstreckungsklausel des deutschen Gerichts versehen
werden muss
